Category Image
Rundschreiben

2004 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit bzw. den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen (Datenübermittlung BA/Kommunen - DÜBAK) [RS 2004/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2004 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 1.1. RS 2004/02, Allgemeines

(1) Nach § 203a SGB V erstatten die Agenturen für Arbeit die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V krankenversicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld oder von gleichgestellten Leistungen entsprechend der §§ 28a bis § 28c SGB IV. Die Meldung zur Krankenversicherung schließt gemäß § 50 Absatz 1 Satz 2 SGB XI die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung mit ein.

(2) Die BA entspricht ihrer Meldepflicht nach § 203a SGB V für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V krankenversicherungspflichtigen bzw. nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Leistungsbezieher durch Übermittlung personenbezogene Einzelmeldungen über Beginn und Ende des Leistungsbezuges im Rahmen der Leistungsgewährung. Die Meldungen gewährleisten ferner die Durchführung der Krankenversicherung während einer Sperrzeit sowie die Anwendung der Krankengeldruhensregelung in § 49 Absatz 1 Nummer 3 und 3a SGB V. Das Meldeverfahren wird grundsätzlich durch elektronische Datenübermittlung abgewickelt.


Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.