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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Sozialversicherungsrecht
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 80 Reha-Empf, Erkennung von weiterem Rehabilitationsbedarf

1 Wird während der Durchführung einer Leistung zur Teilhabe Rehabilitationsbedarf erkannt, der nicht vom Antrag umfasst ist, wirkt der leistende Rehabilitationsträger auf eine weitere Antragstellung hin. 2 Im Weiteren gelten die Regelungen des § 25. 3 Dies gilt insbesondere für die Frage der Erstellung eines Teilhabeplans oder der Anpassung (Fortschreibung oder Änderung) eines bereits durch den leistenden Rehabilitationsträger erstellten Teilhabeplans. 4 Dabei gilt § 12 Absatz 7 entsprechend.


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