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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 2.7.1. RS 2016/04, Krankenkassenmeldung

(1) Die Krankenkassen übermitteln den Arbeitgebern ab dem 1. 1. 2015 auf Grundlage der angeforderten GKV-Monatsmeldungen in den Fällen der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung Informationen zur anteilmäßigen Aufteilung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mit der Krankenkassenmeldung. Die Meldung besteht aus einem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) und dem Datenbaustein Meldesachverhalt Beitragsbemessungsgrenze (DBBG).

(2) Darüber hinaus melden die Krankenkassen den Arbeitgebern und den weiteren zur Meldung verpflichteten Stellen ab dem 1. 1. 2021 nach Eingang einer Anmeldung bei Aufnahme der Beschäftigung (GD 10), bei einem Krankenkassenwechsel (GD 11) und bei einer gleichzeitigen An- und Abmeldung (GD 40) das Bestehen der Mitgliedschaft. Die Meldung besteht aus einem DSKK und dem Datenbaustein Mitgliedsbestätigung (DBMB). Ferner können die Krankenkassen ab dem 1. 1. 2021 fehlende Jahresmeldungen beim Arbeitgeber und den weiteren zur Meldung verpflichteten Stellen elektronisch anfordern. Die Anforderung erfolgt mit dem DSKK und dem Datenbaustein Anforderung Meldung (DBAM).

(3) Ab dem 1. 1. 2023 können die Krankenkassen die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos maschinell beim Arbeitgeber anfordern. Die Anforderung erfolgt mit dem DSKK und dem Abgabegrund 06.

(4) Nachfolgend werden die unterschiedlichen Verfahren unter den Ziff. 2.7.1.1. bis Ziff. 2.7.1.5. näher beschrieben.


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