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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 2.1. RS 2016/04, Allgemeines

(1) Die Einzugsstellen erhalten von den Arbeitgebern für die Beschäftigten Meldungen, die durch Datenübertragung an die Annahmestellen der Krankenkassen zu übermitteln sind. Bzgl. der in den Meldungen verwendeten Ordnungsmerkmale für die meldepflichtigen Personen (Versicherungsnummer) sowie für die Arbeitgeber und die sonstigen meldepflichtigen Stellen (Betriebsnummer) wird auf die Ausführungen unter den Ziff. 3.1.1. und Ziff. 4.2. verwiesen.

(2) Die Datenannahmestelle prüft anhand des DSKO, ob der Arbeitgeber ein systemuntersuchtes Entgeltabrechnungsprogramm bzw. eine systemuntersuchte Ausfüllhilfe einsetzt.


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