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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 1.3.6. RS 2016/04, Steuerdaten

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind seit dem 1. 1. 2022 in allen Entgeltmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt erstellt werden, die Steuerdaten vorzugeben. Hierbei handelt es sich um

  • -die Steuernummer des Arbeitgebers,
  • -die Identifikationsnummer des Beschäftigten nach § 139b AO und
  • -die Art der Versteuerung, wobei die Ziffer "1" zu verwenden ist, sofern die Pauschsteuer in Höhe von 2 % abgeführt wird. In allen anderen Fällen ist die Ziffer "0" zu verwenden.

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