Category Image
Urteile

Urteile

Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation



    BSG 07.04.2021 - B 1 SF 1/21 S - Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag - Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen

    Normen

    § 18, § 18, § 47

    Tenor

    Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene ……………. wird auf seinen Antrag aus seinem Amt entlassen.

    Gründe

    1

    Mit Schreiben vom 16.3.2021 hat Herr H darum gebeten, ihn aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes und fortgeschrittenen Alters aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG zu entlassen.

    2

    Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 Nr 4 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Seine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen hat Herr H mit og Schreiben glaubhaft gemacht, sodass er aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG entlassen wird.


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
    Grafik Ansprechpartner

    Persönliche Ansprechperson

    Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
    Grafik e-mail

    Kontaktformular

    Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
    Grafik Firmenkundenservice

    Weitere Kontakt- und Bankdaten

    Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.