Category Image
Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 1 GKV-SVS, Name, Sitz und Rechtsform

(1)1 Die Krankenkassen bilden nach § 217a Absatz 1 SGB V den "Spitzenverband Bund der Krankenkassen". 2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt im Rechts- und Geschäftsverkehr den Namen "GKV-Spitzenverband".

(2) Der GKV-Spitzenverband hat seinen Sitz gemäß § 217e Absatz 1 Satz 3 SGB V in Berlin.

(3) Der GKV-Spitzenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.


Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.