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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 217j SGB V, Berichtspflicht des BMG

§ 217j eingefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl. I S. 265).

Sofern schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstehen, hat das BMG dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages jährlich zum 1. 3., erstmalig zum 1. 3. 2018, einen Bericht über aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 217g Absatz 1 bis 3, § 217h Absatz 1 und 4 Satz 1 und § 217i Absatz 1 und 3 Satz 1 und den Erlass von Verpflichtungsbescheiden nach § 89 Absatz 1 Satz 2 SGB IV in Verb. mit § 217d Absatz 2 Satz 2 sowie über den Sachstand der Aufsichtsverfahren vorzulegen.


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