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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 65 SGB V, Auswertung der Modellvorhaben

§ 65 neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520).

1 Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach § 63 Absatz 1 oder Absatz 2 nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. 2 Der von unabhängigen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.


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