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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 52a SGB V, Leistungsausschluss

§ 52a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

1 Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 oder aufgrund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. 2 Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.

Zu § 52a siehe § 52a SGB V Ziff. 1..


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