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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 43a SGB V, Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen

§ 43a eingefügt durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325).

(1) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen; § 46 SGB IX bleibt unberührt.

Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

(2) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, die unter ärztlicher Verantwortung in der ambulanten psychiatrischen Behandlung erbracht werden.

Absatz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990).


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