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GewO – Gewerbeordnung



§ 147 GewO, Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
  • 2.entgegen § 139b Absatz 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


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