Category Image
Gesetze

GewO – Gewerbeordnung

Gewerbeordnung (GewO)
Sonstige
Navigation
Navigation

GewO – Gewerbeordnung



§ 60d GewO, Verhinderung der Gewerbeausübung

Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Absatz 2 und 3, § 56 Absatz 1 oder 3 Satz 2, § 60a Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 60c Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit Absatz 2 Satz 2, § 61a Absatz 2 oder entgegen einer aufgrund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.