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Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 1

Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft [RS 2025/01]
Sozialversicherungsrecht
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2025 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 5.5. RS 2025/01, Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder außerhalb des vereinfachten Nachweisverfahrens

(1) Die vorliegenden Empfehlungen dienen als Orientierungshilfe für die Pflegekassen und die beitragsabführenden Stellen für den Nachweis der Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder

  • -außerhalb des vereinfachten Nachweisverfahrens (vgl. Ausführungen unter Ziff. 5.3.) und
  • -in Fällen, in denen die Angaben für Kinder nicht über das automatisierte Übermittlungsverfahren (vgl. Ausführungen unter Ziff. 5.4.) erhoben werden können (z. B. für steuerlich nicht erfasste Kinder, die jedoch im beitragsrechtlichen Sinne relevant sind).

(2) Die Auflistung der anzuerkennenden Nachweise ist weitgehend abschließend, ohne dass jedoch im Einzelfall die Anerkennung eines anderen geeigneten Nachweises ausgeschlossen ist. Sofern Zweifel einer beitragsabführenden Stelle bestehen, ob eine Elterneigenschaft oder die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes gegeben bzw. ob der Nachweis geeignet ist, insbesondere bei Eltern von Adoptiv- und Stiefkindern, entscheidet hierüber die Krankenkasse oder die Pflegekasse (abhängig von der Zuständigkeit für Entscheidungen zur Beitragspflicht in der Pflegeversicherung) auf Verlangen.

(3) Sofern aus den jeweiligen Nachweisen unter Ziff. 5.5.1. bis Ziff. 5.5.4. das Geburtsdatum des Kindes nicht hervorgeht, ist zur Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes beim Beitragsabschlag zusätzlich ein Personaldokument vorzulegen, aus dem das Geburtsdatum des Kindes hervorgeht.


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