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Rundschreiben

2020 - Rundschreiben Nr. 3

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2020/03]
Sozialversicherungsrecht
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2020 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 2.1. RS 2020/03, Arbeiter und Angestellte mit einem Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte krankenversicherungsfrei, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Die Krankenversicherungsfreiheit erstreckt sich nach § 6 Absatz 3 SGB V auch auf die Versicherungspflicht als Student (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V) oder als Praktikant ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigter ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildender des Zweiten Bildungswegs (§ 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V).


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