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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.X.2.6. RS 2019/12, Erstattungsverfahren

(1) Beitragserstattungen (Beitragsanteile der Rentenversicherungsträger zur Krankenversicherung) werden über die Ziffer 6.9 der Monatsabrechnung Teil B (GSV) nachgewiesen. Die dort ausgewiesenen Beträge werden in der Monatsabrechnung wertneutral als nachrichtliche Position geführt. Die Erstattung erfolgt durch eine Verrechnung mit den von der DRV Bund an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden KVdR-Beiträgen.

(2) Die von den Krankenkassen an ihre Mitglieder zu erstattenden Beitragsanteile werden in den von den Krankenkassen gegenüber dem BVA zu erstellenden Monatsabrechnungen Teil B (GSV) ausgewiesen und verrechnet, und zwar unter der Ziffer 5.8.

(3) Die zu den Erstattungsfällen nach § 231 Absatz 2 SGB V bestehenden Regelungen gelten auch für die vor dem Hintergrund des BSG-Urteils vom 19. 12. 1995 — 12 RK 74/94 —, USK 95153, vorzunehmenden Beitragserstattungen bei versicherungspflichtigen Studenten mit Rentenbezug (Ziff. A.VIII.3.2.3.4.).


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