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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.VIII.2.2.1. RS 2019/12, Personenkreis

(1) Rentenantragsteller haben für die Dauer ihrer Mitgliedschaft Beiträge bis zum Beginn der Rente zu entrichten (§ 239 SGB V).

(2) Die für Rentenantragsteller maßgebende Beitragsbemessung gilt nach ausdrücklicher Regelung in § 239 Satz 2 SGB V für die Zeit nach dem Wegfall oder Entzug der Rente bis zum Ende der Mitgliedschaft nach § 190 Absatz 11 Nummer 1 SGB V. Dies gilt analog

  • -für die Dauer des Zeitraums des Versagens der Rente nach § 66 SGB I oder § 104 SGB VI und
  • -bei Feststellung einer Rente für zurückliegende Zeiträume für die Zeit nach Ablauf des Rentenanspruchs bis zum Ende der Mitgliedschaft nach § 190 Absatz 11 Nummer 2 SGB V.

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