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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.VI.2.6. RS 2019/12, Beginn der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller

(1) Die Mitgliedschaft beginnt nach § 189 Absatz 2 Satz 1 SGB V mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags, und zwar um 0:00 Uhr.

(2) Die Mitgliedschaft nach § 189 SGB V beginnt dann nicht mit dem Tag der Rentenantragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Vorrangversicherung besteht (Ziff. A.I.4.3. und Ziff. A.I.4.4.) oder die KVdR aufgrund des § 5 Absatz 5 oder § 6 Absatz 1 bis 3 SGB V ausgeschlossen ist. In diesen Fällen beginnt die Mitgliedschaft erst nach Beendigung der Vorrangversicherung, der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der Versicherungsfreiheit.


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