Category Image
Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.I.4.8. RS 2019/12, Rückkehr aus dem Ausland

(1) Für Rentner, die nur deshalb nicht in der deutschen KVdR/sozialen Pflegeversicherung versichert waren, weil sie sich gewöhnlich im Ausland aufhielten, kommt es bei der Rückkehr nach Deutschland — vorbehaltlich einer aktuellen Vorrangversicherung, eines aktuellen Ausschlusses der Versicherungspflicht oder einer aktuellen Versicherungsfreiheit — zu den vorgenannten Pflichtversicherungen.

(2) Ob ohne gewöhnlichen Auslandsaufenthalt eine deutsche KVdR bestanden hätte, ist unter Beachtung der Ausführungen unter Ziff. A.I.3. zu prüfen (ggf. Ziff. A.I.1.2. beachten). Maßgebend sind die Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung gegolten haben.

(3) Für die übrigen Rentner ist zu prüfen, ob es zu einer freiwilligen Versicherung oder zur Auffang-Versicherungspflicht kommen kann.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.