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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 145 SGB XI, Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege

§ 145 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).

1 Für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen, die am 1. 1. 2017 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege haben und in einer Wohnform leben, auf die § 43a in der am 1. 1. 2017 geltenden Fassung keine Anwendung findet, findet § 43a auch in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung keine Anwendung. 2 Wechseln diese pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen nach dem 1. 1. 2017 die Wohnform, findet Satz 1 keine Anwendung, solange sie in einer Wohnform leben, auf die § 43a in der am 1. 1. 2017 geltenden Fassung Anwendung gefunden hätte, wenn sie am 1. 1. 2017 in einer solchen Wohnform gelebt hätten.

Zu § 145 siehe § 145 SGB XI Ziff. 1..


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