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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 103 SGB IV, Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung

§ 103 eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach den §§ 99, § 100, § 101 und § 102. 2 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des BMAS, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.


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