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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 333 SGB III, Aufrechnung

(1) Wurde eine Entgeltersatzleistung zu Unrecht bezogen, weil der Anspruch wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen gemindert war oder wegen einer Sperrzeit ruhte, so kann die Agentur für Arbeit mit dem Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch auf die genannten Leistungen abweichend von § 51 Absatz 2 SGB I in voller Höhe aufrechnen.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 11. 1999 (BGBl. I S. 2230), G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitsförderung aufgerechnet werden.

(3) Die Bundesagentur kann mit Ansprüchen auf

  • 1.Rückzahlung von erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen und Lehrgangskosten für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld, von Kurzarbeitergeld und von ergänzenden Leistungen nach § 102, die vorläufig erbracht wurden, und
  • Nummer 1 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2691).

  • 2.Winterbeschäftigungs-Umlage
gegen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld und Wintergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443), neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).

Zu § 333 siehe BeiVerGs.


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