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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 296a SGB III, Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung

§ 296a eingefügt durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl. I S. 1130).

1 Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden. 2 Zu den Leistungen zur Ausbildungsvermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Ausbildungsuchenden sowie die mit der Ausbildungsvermittlung verbundene Berufsberatung.

Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).


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