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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 185 SGB III, Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen

§ 185 eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2541).

(1)1 Träger haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach diesem Buch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Mindestentgelt zu zahlen, das durch eine Rechtsverordnung des BMAS nach Absatz 2 verbindlich vorgegeben wird. 2 Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher zumindest das Mindestentgelt nach Satz 1 zu zahlen. 3 Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts nach der jeweils geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 AEntG über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder diesem Buch bleibt unberührt.

(2)1 Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 , die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen:

  • 1.das Nähere zum sachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich des vergabespezifischen Mindestentgelts sowie
  • 2.die Höhe des vergabespezifischen Mindestentgelts und dessen Fälligkeit.
2 Hierbei übernimmt die Rechtsverordnung die Vorgaben aus der jeweils geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 AEntG in der Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder diesem Buch nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 AEntG.

(3) Die Vorschriften des GWB und der VgV sind anzuwenden.

1 Vgl. Vergabemindestentgeltverordnung 2023 (VergMindV 2023).


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