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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 118 SGB III, Leistungen

Die besonderen Leistungen umfassen

  • 1.das Übergangsgeld,
  • 2.das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
  • 3.die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

§ 118 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 2 gestrichen durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).


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