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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 95 SGB III, Anspruch

§ 95 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  • 1.ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • 2.die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • 3.die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • 4.der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.

Zu § 95 siehe RS 2007/06.


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