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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 60 SGB III, Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung

§ 60 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Überschrift neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).

(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er

  • 1.außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
  • 2.die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

Absatz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).

(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende

  • 1.18 Jahre oder älter ist,
  • 2.verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
  • 3.mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
  • 4.aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

(3)1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. 2 Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verb. mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

Absatz 3 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).


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