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LPartG – Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
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LPartG – Lebenspartnerschaftsgesetz



§ 7 LPartG, Lebenspartnerschaftsvertrag

1 Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. 2 Die §§ 1409 bis § 1519 BGB gelten entsprechend.

Satz 2 geändert durch G vom 31. 10. 2022 (BGBl. I S. 1966).


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