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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 38 KSVG, [Beirat]

(1)1 Bei der Künstlersozialkasse wird ein Beirat aus Persönlichkeiten aus den Kreisen der Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten gebildet. 2 Dabei sollen die Bereiche Wort, Musik, darstellende und bildende Kunst möglichst angemessen vertreten sein.

(2) Aufgabe des Beirats ist es, die Künstlersozialkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 1987 (BGBl. I S. 2794).

(3)1 Die Mitglieder des Beirats sowie ihre Stellvertreter werden vom BMAS berufen. 2 Dabei sollen Vorschläge von Verbänden, die die Interessen der Versicherten oder der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten vertreten, nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 3 Ein Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.

Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027), V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).

(4) Die §§ 40 bis § 42 SGB IV über Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen und Haftung gelten sinngemäß.


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