Category Image
Gesetze

KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 19 KSVG, [Verjährung]

Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitragsanteile gilt § 25 SGB IV entsprechend.

§ 19 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).

Zu § 19 siehe Ziff. 11.9.1..


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.