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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 112 HwO

(1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld bis zu 500 EUR festsetzen.

(2)1 Das Ordnungsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. 2 Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds sind dem Betroffenen zuzustellen.

(3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.

(4)1 Das Ordnungsgeld fließt der Handwerkskammer zu. 2 Es wird auf Antrag des Vorstands der Handwerkskammer nach Maßgabe des § 113 Absatz 2 Satz 1 beigetrieben.


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