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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 53 HwO

1 Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.


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