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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 40a HwO

1 Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. 2 § 50c Absatz 4 gilt entsprechend. 3 Die Vorschriften des BQFG für nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzuwenden.

Satz 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).


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