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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 483 FamFG, Hinkende Inhaberpapiere

1 Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 BGB bezeichneten Art, gelten § 466 Absatz 3, die §§ 470 und § 478 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 480 bis § 482 entsprechend. 2 Die Landesgesetze können über die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 478 Absatz 2, 3 und in den §§ 480, § 482 vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen.


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