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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 410 FamFG, Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind

  • 1.die Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259, § 260, § 2028 und § 2057 BGB,
  • 2.die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung des Sachverständigen in den Fällen, in denen jemand nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts den Zustand oder den Wert einer Sache durch einen Sachverständigen feststellen lassen kann,
  • 3.die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, § 1217, § 1281 und § 2039 BGB sowie die Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen,
  • 4.eine abweichende Art des Pfandverkaufs im Fall des § 1246 Absatz 2 BGB.

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