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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 381 FamFG, Aussetzung des Verfahrens

1 Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. 2 Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.


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