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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 298 FamFG, Verfahren in Fällen des § 1829 BGB

Überschrift geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1)1 Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ 1829 Absatz 1, 2 und 5 BGB) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. 2 Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. 3 Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

Satz 1 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 BGB ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(3)1 Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. 2 Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.


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