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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 296 FamFG, Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers

(1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung des Betreuers (§ 1868 BGB) widerspricht.

Absatz 1 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(2)1 Vor der Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1869 BGB) hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. 2 Das gilt nicht, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt hat. 3 § 279 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. 4 Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

Sätze 1 und 3 geändert und Satz 4 angefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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