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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 272 FamFG, Örtliche Zuständigkeit

(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

  • 1.das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;
  • 2.das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • 3.das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;
  • 4.das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

(2)1 Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. 2 Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 zuständigen Gericht mitteilen.


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