Category Image
Gesetze

FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Sonstige
Navigation
Navigation

FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 271 FamFG, Betreuungssachen

Betreuungssachen sind

  • 1.Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung,
  • 2.Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie
  • 3.sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1814 bis § 1881 BGB) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.