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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 231 FamFG, Unterhaltssachen

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

  • 1.die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
  • 2.die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder
  • Nummer 2 geändert durch G vom 24. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) (1. 7. 2024).

  • 3.die Ansprüche nach
  • Nummer 3 neugefasst durch G vom 24. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) (1. 7. 2024).

betreffen.

(2)1 Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Absatz 2 Satz 3 BKGG und § 64 Absatz 2 Satz 3 EStG. 2 Die §§ 235 bis § 245 sind nicht anzuwenden.


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