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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 168a FamFG, Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse

§ 168a eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch

  • 1.bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;
  • 2.bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;
  • 3.bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;
  • 4.bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 BGB die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;
  • 5.bei einer Bestellung nach § 1781 BGB die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.

(2)1 Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. 2 § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.


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