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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 93 FamFG, Einstellung der Vollstreckung

(1)1 Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn

  • 1.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
  • 2.Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
  • 3.gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
  • 4.die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
  • 5.die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
2 In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. 3 Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 ZPO entsprechend.


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