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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2379 BGB, Nutzungen und Lasten vor Verkauf

1 Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. 2 Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. 3 Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.


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