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§ 2368 BGB, Testamentsvollstreckerzeugnis

§ 2368 neugefasst durch G vom 29. 6. 2015 (BGBl. I S. 1042).

1 Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. 2 Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.


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