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§ 2201 BGB, Unwirksamkeit der Ernennung

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.

§ 2201 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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