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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2182 BGB, Haftung für Rechtsmängel

Überschrift geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).

(1)1 Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Absatz 1 Satz 1, der §§ 436, § 452 und § 453. 2 Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. 3 § 444 findet entsprechende Anwendung.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).

(2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem § 2170 ergebenden Beschränkung der Haftung.

(3) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.


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