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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2156 BGB, Zweckvermächtnis

1 Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. 2 Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis § 319 entsprechende Anwendung.


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