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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2136 BGB, Befreiung des Vorerben

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Absatz 1 und der §§ 2114, § 2116 bis § 2119, § 2123, § 2127 bis § 2131, § 2133, § 2134 befreien.


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