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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2042 BGB, Auseinandersetzung

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis § 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Absatz 2, 3 und der §§ 750 bis § 758 finden Anwendung.


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